Zuleitung des Gesetzentwurfs gemäß Parlamentsinformationsvereinbarung;
Änderung u.a. der §§ 10, 12, 16, 18, 37, 40, 46, 65 und 82 des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.12.2016(GV. NRW. S. 1052): Umstellung aller öffentlichen Gymnasien auf den neunjährigen Bildungsgang (G9) beginnend mit dem Schuljahr 2019/2020 bei der Option, den achtjährigen Bildungsgang (G8) durch Beschluss von Schulkonferenz und Schulträgern beizubehalten, Berücksichtigung der Jahrgänge 5 und 6 bei der Umstellung, Regelung der Vergabe des mittleren Schulabschlusses an Schüler des Gymnasiums, Vorgaben für die Entscheidung über die Errichtung oder Änderung von G8- und G9-Gymnasien nach 2019/2020, redaktionelle Änderungen; Regelung des notwendigen finanziellen Ausgleichs der sich für die Schulträger ergebenden Kosten durch ein Belastungsausgleichsgesetz;
Anlage: Synopse
Systematik: Allgemeinbildende Schulen
Schlagworte: Schulzeit * Gymnasium * Schulkonferenz * Privatschule * Schulträger * Schulabschluss * Sekundarstufe I * Prüfung * Konnexitätsprinzip * Schulfinanzierung * Schulrecht * Schulgesetz NRW * Mittlerer Bildungsabschluss