Abgeordnetengesetz

Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt unter anderem die Mitgliedschaft im Landtag, die Leistungen an Abgeordnete sowie Beihilfen und Zuschüsse. 

Zu Beginn der 18. Wahlperiode hat der Landtag die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge und der Mitarbeiterpauschale gem. § 6 und § 15 des Abgeordnetengesetzes beschlossen (vgl. Drucksache 18/20).

Auf der Grundlage von § 15 des Abgeordnetengesetzes wurden zum 01.07.2024 die Abgeordnetenbezüge angepasst:

Höhe der Abgeordnetenbezüge nach § 5 Abs. 1 AbgG NRW:               10.917,77 Euro 

zusätzlich abzuführende Beiträge an das Versorgungswerk:                  2.880,12 Euro 

(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/9232)

 

Hinweis zu § 6 Abs. 5:

Am 9. Dezember 2023 haben die Tarifvertragsparteien eine Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder erzielt. In Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder wurden gemäß § 6 Absatz 5 AbgG NRW folgende Anpassungen der Mitarbeiterpauschale vorgenommen:

Ab 9. Dezember 2023: 
Sonderzahlung entsprechend dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich). Diese Sonderzahlung erfolgt zusätzlich zur Mitarbeiterpauschale. 

Ab 1. November 2024:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um rund 440 Euro um 4,76 Prozent bzw. auf 9.676,00 Euro.
Ab 1. Februar 2025:
Erhöhung der Mitarbeiterpauschale um rund 532 Euro um 5,5 Prozent bzw. auf 10.208,00 Euro.

(vgl. Unterrichtung Drucksache 18/9630)

 

Die Fraktionen im Landtag NRW