Umsetzung von Bundesrecht und EU-Recht (Richtlinie (EU) 2016/2102) zur Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu den Websites und den mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen: u.a. Anpassung des Anwendungsbereichs des bisherigen § 10 BGG NRW an den Anwendungsbereich der Richtlinie, Aufnahme einer Ausnahmeregelung für den Fall einer unverhältnismäßigen Belastung für die öffentlichen Stellen sowie für Websites und mobile Anwendungen von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, Regelungen zu elektronischen Kontaktformularen und Verlinkungen auf das Ombudsverfahren, Einrichtung einer Überwachungsstelle und einer Ombudsstelle, Regelung von Berichterstattungspflichten, Erweiterung der Verordnungsermächtigung, Entfristung des Gesetzes;
Änderung der Inhaltsübersicht und der §§ 6 und 10 sowie Einfügung der neuen §§ 10a (Öffentliche Stellen des Landes), 10b (Erklärung zur Barrierefreiheit und elektronisches Kontaktformular), 10c (Überwachung der Barrierefreiheit und Berichterstattung), 10d (Ombudsverfahren) und 10e (Verordnungsermächtigung) in das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16.12.2003 (GV.NRW. S. 766), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21.7.2018 (GV.NRW. S. 414)
Systematik: Menschen mit Behinderungen * Öffentliche Verwaltung * Informations- und Kommunikationstechnologien
Schlagworte: Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen * Barrierefreiheit * Teilhabe behinderter Menschen * Internet * Informations- und Kommunikationstechnik * Website * Internetseite * Mobiltelefon * Öffentliche Einrichtung * Richtlinie der EU * BGG NRW