Anlage: 1 - 3
Regelung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 79 Landesverfassung
Beteiligung der Kommunen mit 23 % am Landesanteil der Gemeinschaftssteuern (Verbundsatz) sowie an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer; rund 12,07 Mrd. EUR (+ 3,12 Prozent gegenüber 2018) als verteilbare Finanzausgleichsmasse; Aufteilung auf Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Investitionspauschalen und zweckgebundene Sonderpauschalen (Schulpauschale / Bildungspauschale und Sportpauschale);
Umsetzung methodischer Änderungsempfehlungen des "sofia"-Gutachtens (Regressionsmethodik) und Abmilderung der Auswirkungen auf die Entwicklung der Schlüsselzuweisungen, Beibehaltung der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der pauschalierten Zweckzuweisungen;
Gliederung des Gesetzes: Teil 1 - Grundlagen, Teil 2 - Steuerverbund, Teil 3 - Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes, Teil 4 - Umlagegrundlagen, Umlagen, Teil 5 - Gemeinsame Vorschriften und Verfahren, Teil 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen: 1.) Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2019, 2.) Hauptansatzstaffel, 3.) Bevölkerungszahlen in den Gemeinden des Landes NRW zu den Stichtagen 31.12.2015, 30.06.2016 und 31.12.2017 (Tabelle wird ergänzt)
Systematik: Kommunale Angelegenheiten * Finanzausgleich
Schlagworte: Gemeindefinanzierungsgesetz 2019 * Gemeindefinanzen * Kommunaler Finanzausgleich * Steuerverbund * Steuerverteilung * Finanzzuweisung * Schlüsselzuweisung * Bedarfszuweisung * Zweckzuweisung * Investitionspauschale * Kreisumlage * Kommunaler Haushalt