Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.09.2020 (GV. NRW. S. 818); Umsetzung mehrerer, voneinander unabhängiger Änderungsbedarfe in Gesetzesform: (Bisher fehlende) Erwähnung des Landesjustizprüfungsamtes sowie der an die Oberlandesgerichte angegliederten Justizprüfungsämter in dem den Aufbau der Justizverwaltung betreffenden Kapitel 1 Teil 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen; Ausfüllung der bisher in weiten Teilen durch Allgemeine Verfügungen konkretisierten Rahmenregelung des Artikels 295 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch für die Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht; nunmehr gesetzliche Normierung und Klarstellung bislang nur in der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst (AV JM vom 09.03.2015, JMBl. NRW. S. 107) festgeschriebener Aufgaben und Befugnisse des Justizwachtmeisterdienstes; erstinstanzliche Zuweisung von Streitigkeiten um (vorzeitige) Besitzeinweisungen an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 14 VwGO geregelte Fall bergrechtlicher Betriebspläne betroffen ist, durch Einfügung § 109b in das JustG NRW (aus dem beschlossenen Braunkohleausstieg bzw. dem einer Beschleunigung dieses Ausstiegs dienenden Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes und zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1760) resultierende Änderung im Rahmen der Nutzung der Möglichkeit der Länder, über die Öffnungsklausel des § 48 Absatz 1 Satz 3 VwGO eine erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für diese Streitigkeiten durch Landesgesetz zu verankern); landesrechtliche Regelungen vor dem Hintergrund bundesrechtlicher Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Gerichtsakte; Nutzung geplanter Änderung des JustG NRW zu redaktionellen Änderungen (Anpassung § 17a Satz 1 an die ähnliche Vorschrift des § 19, sprachliche Modifizierung der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 3, Aufhebung mit § 112 Satz 2 unnötiger Anordnung nur entsprechender Anwendung von Vorschriften der VwGO, Beseitigung jeweiligen Verweisungsfehlers in § 41 Absatz 3 sowie § 129d Absatz 2 Satz 2, Modernisierung und Vereinheitlichung der Benennung von Ministerien in der mit dem Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 89) eingeführten Weise); Einschränkung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) und des Rechts der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) durch Artikel 2
Systematik: Recht * Öffentliches Recht * Justiz * Gerichte und Staatsanwaltschaften * Justizvollzug * Öffentlicher Dienst * Landesregierung
Schlagworte: Justizgesetz Nordrhein-Westfalen * Rechtspflege * Justizverwaltung * Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch * Führungsaufsicht * Justizwachtmeister * Verwaltungsvorschrift * Öffentliches Dienstrecht * Bergrecht * Braunkohlenbergbau * Kohleausstieg * Kohleverstromungsbeendigungsgesetz * Bundesberggesetz * Verwaltungsgerichtsordnung * Oberverwaltungsgericht * Gerichtliche Zuständigkeit * Elektronischer Rechtsverkehr * Elektronische Aktenführung * Landesministerium * Grundgesetz Art. 2 * Recht auf körperliche Unversehrtheit * Persönliche Freiheit * Grundrechtsbeschränkung