Anlage: 1 - 3
Regelung eines übergemeindlichen Finanzausgleichs gemäß Artikel 79 Landesverfassung
Fortentwicklung und Anpassung des GFG 2022 entsprechend den finanzwissenschaftlichen Gutachten, Aktualisierung der Grunddaten; Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände mit 23 Prozent am Länderanteil der Gemeinschaftssteuern sowie an vier Siebteln der Einnahmen des Landes aus der Grunderwerbsteuer, Zugrundelegung des Ist-Aufkommens der relevanten Verbundsteuern im Zeitraum 01.10.2020 bis zum 30.09.2021, Aufstockung der originären Finanzausgleichsmasse um voraussichtlich rund 931 Mio. Euro aus Mitteln des kreditfinanzierten NRW-Rettungsschirms zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie, Festsetzung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse auf rund 14,042 Mrd. Euro (+ 3,46 Prozent gegenüber dem Vorjahr); Aufteilung auf Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Investitionspauschalen, auf die Aufwands- und Unterhaltungspauschale, die Klima- und Forstpauschale sowie zweckgebundene Sonderpauschalen (Schul- und Bildungspauschale und Sportpauschale), gegenseitige Deckungsfähigkeit der pauschalierten Zweckzuweisungen;
Anlagen zum Gesetzestext: 1.) Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2022 (vorläufig auf Basis der Mai-Steuerschätzung 2021), 2.) Hauptansatzstaffel, 3.) Bevölkerungszahlen in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020
Systematik: Kommunale Angelegenheiten * Finanzausgleich
Schlagworte: Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 * Gemeindefinanzen * Kommunaler Finanzausgleich * Steuerverbund * COVID-19 * Landesmittel * Steuerverteilung * Kreisumlage * Finanzzuweisung * Schlüsselzuweisung * Bedarfszuweisung * Zweckzuweisung * Investitionspauschale * Einwohnerzahl * Kommunaler Haushalt