Artikel 1: Änderung des Schulgesetzes NRW vom 15.02.2005 (GV. NRW. S.102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 331): Anpassung des schulischen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung (§§ 120 bis 122), Ermächtigung des zuständigen Ministeriums, durch Verordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Schüler-, Eltern und Lehrerdaten zu bestimmen und Vorgaben für deren Verarbeitung zu machen (§ 122 Abs. 4); Bereinigung und Anpassung folgender schulrechtlicher Vorschriften: Auflösung der Studienkollegs und des Kollegs für Aussiedler (§§ 10 und 24), Abschaffung der Aufbauform von Realschulen (§ 15), Teilzeitbildungsgänge an Berufsfachschulen (§ 22), Rechtsgrundlage für dauerhaft geführte Versuchsschulen in der Trägerschaft des Landes (§ 25), Beweisregel zum Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei der Schulpflicht (§ 34), redaktionelle Anpassung in Bezug auf den Mutterschutz bei Schülerinnen (§ 43), Ermächtigungsgrundlage für Regelungen zum Unterricht für neu Zugewanderte in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§ 52), Anpassungen der Terminologie im Schulgesundheitsrecht (§§ 35, 40, 43, 54, 126), Präzisierung zur Teilnahme an schulärztlichen Untersuchungen und zu den Folgen der verweigerten Teilnahme daran (§§ 54 und 126), Schließfächer für Schüler, Sammlungen in Schulen (§ 55), Klarstellungen bei der Schulmitwirkung (§§ 63, 64, 68, 69, 72, 73, 75), Bildung von Mehrklassen an Schulen (§ 81), redaktionelle Änderungen in der Schulaufsicht und Einfügung einer Verordnungsermächtigung (§§ 86, 88), Einrichtung von Treuhandkonten an Schulen (§ 95), Wechsel vom öffentlichen Schuldienst in den Ersatzschuldienst und umgekehrt (§ 103), Aufhebung von Übergangsvorschriften zur Ersatzschulfinanzierung (§ 115), Klarstellung bei den Ergänzungsschulen (§ 118), Umsetzung des Landtagsbeschlusses zur zweizügigen Fortführung von Sekundarschulen im ländlichen Raum (vgl. Drs 17/1114) (§ 82 Abs. 5)
Artikel 2: Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12.05.2009 (GV. NRW. S.308), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 404): Erweiterung der für eine berufsbegleitende Ausbildung zugelassenen Hochschulabschlüsse auf Masterabschlüsse von Fachhochschulen (§ 13 Abs. 2), Erleichterung der Anerkennung ausländischer Lehramtsbefähigungen auf Staaten außerhalb der EU (§ 14 Abs. 5), Verlängerung einer befristeten Sonderregelung (§ 20) zwecks Erwerb des Alt-Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen im Einzelfall auch für Lehrkräfte, die mit einem Gymnasiallehramt an Grundschulen tätig sind
Artikel 3: Änderung von Artikel 2 Abs. 4 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25.10.2011 (GV.NRW. S. 540): Fortführung von Verbundschulen über den 1. August 2020 hinaus
Systematik: Schulen
Schlagworte: Schulrecht * Schulgesetz NRW * Rechtsbereinigung * Studienkolleg * Realschule * Schulversuch * Vorbereitungsdienst für das Lehramt * Kolleg * Schulpflicht * Lehrerrat * Elternvertretung * Sekundarschule * Lehrer * Wohnsitz * Mutterschutz * Schüler * Ausländischer Schüler * Schulgesundheitspflege * Mitwirkung im Schulwesen * Lehrerkonferenz * Schülervertretung * Bankkonto * Schulaufsicht * Privatschule * Schulfinanzierung * Personenbezogene Daten * Datenaustausch * Datenschutz-Grundverordnung * Datenerhebung * Berufliche Qualifikation * Ausländischer Arbeitnehmer * Grundschule * Lehrerfortbildung * Lehramt an Grundschulen * Lehramt für die Sekundarstufe I * Lehramt für die Sekundarstufe II * Datenschutz * Lehrerausbildungsgesetz * Berufsfachschule * Lehrerausbildung * Schulverbund