Neuregelung der "Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen" der Anlage 3 der Geschäftsordnung und vollständige Übernahme in das Abgeordnetengesetz in den §§ 16, 16a bis c und § 17, insbes. Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung der Einkünfte aus Nebentätigkeiten bzw. Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben dem Mandat für Abgeordnete; Änderungen u.a.: Aufnahme der sog. Mittelpunktregelung, Zulässigkeit beruflicher und anderer Tätigkeiten neben der Mitgliedschaft im Landtag, Veröffentlichungspflicht für Einkünfte bei Übersteigen der Bagatellgrenze von fünf Prozent der Abgeordnetenbezüge, Angabe der laufenden Einkünfte aus einer abhängigen, selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit jährlich - brutto - vor Steuern, nach dem Abzug von Aufwendungen in Stufen (1.000 Euro, 2.500 Euro, 5.000 Euro, 10.000 Euro, 20.000 Euro, 40.000 Euro, 60.000 Euro sowie in weiteren Stufen von je 30.000 Euro), Angabe der Einnahmen aus unregelmäßigen Einkünften, etwa aus Tätigkeiten in Aufsichtsgremien sowie Honorare aus Beratertätigkeiten oder Reden, monatlich brutto auf Euro und Cent, Wahrung des Mandanten- und Patientenschutzes für Anwälte und Ärzte, Veröffentlichungspflicht von Honoraren über 2.000 Euro, aber ohne Nennung des Mandanten, für Rechtsanwälte Regelung der Offenlegung von Interessenverknüpfungen, Anzeige gegenüber der Landtagspräsidentin bzw. dem Landtagspräsidenten von Mandaten für oder gegen oberste Landesbehörden bzw. Landesoberbehörden sowie in bestimmten weiteren Fällen, Anzeige von Spenden für Abgeordnete über 1.000 Euro im Jahr unter Angabe des Spenders und Veröffentlichung, weitere Regelung des Verfahrens bei Verstößen, u.a. Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Systematik: Abgeordnete
Schlagworte: Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen * Nebentätigkeit * Abgeordnetenrecht * Landtagsabgeordneter * Einkünfte * Spende * Geschäftsordnung des Landtags NRW