Artikel I: Gesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen (Kurortegesetz - KOG) - Novellierungserfordernis aufgrund der Unübersichtlichkeit der bestehenden Regelungen, Ergänzung und Anpassung des Kurortegesetzes an moderne Erfordernisse sowie an bundesrechtliche Vorgaben, Zusammenfassung verschiedener Bestimmungen in einem Gesetz; § 3 enthält die gemeinsamen Kriterien für alle Kurorte, die speziellen Anerkennungsvoraussetzungen für die einzelne Artbezeichnung ergeben sich aus den §§ 4-12 (Heilbad, Kneipp-Heilbad, Heilklimatischer Kurort, Kneipp-Kurort, Ort mit Heilquellen-Kurbetrieb, Ort mit Heilstollen-Kurbetrieb, Ort mit Peloid- oder Moor-Kurbetrieb, Luftkurort, Erholungsort), Kurbeitrag für Bad Meinberg (§§ 22-26); Landesfachbeirat für Kurorte und Heilquellen (§ 27); Aufhebung des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975, der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Kurort vom 21. Juni 1983 sowie der Verordnung über die Anerkennung von Gemeinden oder Teilen von Gemeinden als Erholungsort vom 29. September 1983, Bericht der Landesregierung an den Landtag über die Auswirkungen dieses Gesetzes bis zum 31.12.2011 -
Artikel II: redaktionelle Änderung § 11 des Kommunalabgabengesetzes vom 21. Oktober 1969
Systematik: Gesundheitseinrichtungen
Schlagworte: Kurort * Kommunalabgaben