Stärkung der Rechte für aktive und passive Wahlberechtigte durch Novellierung des Kommunalwahlgesetzes, u.a. durch Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts bei gleichzeitiger Verhinderung einer Doppelwahl derselben Wahlberechtigten, Einräumung eines Widerspruchrechts gegen die Aufnahme in Wahlhelferdateien, die verstärkte Gewährleistung der Neutralität der Wahlorgane und die Einschränkung der Wahlpropaganda am Wahltag, beschränkte Einsicht in Wählerverzeichnisse statt deren öffentlichen Auslegung, bessere Gewährleistung der Grundsätze der innerparteilichen Demokratie gem. Rechtsprechung BVG sowie deutliche Einschränkung des Katalogs der Inkompatibilitätsgründe; Neugestaltung des Sitzberechnungsverfahrens durch das Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte Lague/Scheper; Gesetzesänderungen bzgl. Wahl der Bürgermeister und Landräte, hier Wegfall der Stichwahlen und Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge; Notwendigkeit der Neueinteilung der Wahlbezirke in Gemeinden und Kreisen; Änderung der §§ 2, 3 (2), 4, 5, 7, 9 (2), 10 bis 15, 17, 21, 22, 24 bis 27, 33, 44, 45, 46 a, b, c, d und e, 50, 51 und 52 des Gesetzes idFdBek vom 30.06.1998 (GV.NRW.S.454 ber. S.509 und 199 S.70)
Systematik: Wahlen * Kommunale Angelegenheiten
Schlagworte: Kommunalwahlgesetz * Wahlrecht