Regelung der Rechtsstellung der Fraktionen sowie der staatlichen Fraktionsfinanzierung; Art.1: Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW); Abschnitt 1 - Status und Organisation: § 1 - Bildung, Rechtsstellung und Aufgaben der Fraktionen, § 2 Organisation; Abschnitt 2 - Leistungen und Zuschüsse an Fraktionen: § 3 Leistungen an Fraktionen, § 4 Fraktionszuschüsse, § 5 Rückgewähr, § 6 Buchführung, § 7 Rechnungslegung, § 8 Veröffentlichung, § 9 Rechnungsprüfung, § 10 Leistungen an fraktionslose Abgeordnete, § 11 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten; Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen: § 12 Beendigung der Rechtsstellung, Liquidation einer Fraktion; Art. 2: Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbG NRW), 1. Aufhebung § 30, 2. Einfügung eines Fünften Teils "Fraktionen" (§ 38 Fraktionen) vor dem bisherigen Fünften Teil, Regelung der Mindest-Abgeordnetenzahl einer Fraktion, zu Rechtsstellung und Finanzierung Verweis auf das Fraktionsgesetz, 3. der bisherige Fünfte Teil wird Sechster Teil; Art. 3 Inkrafttreten zum 01.01.2002
Systematik: Parlament
Schlagworte: Fraktionsgesetz * Fraktion * Abgeordnetengesetz