Artikel 1: Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18. Dezember 2001; Änderungen in Abschnitt 1 - Status und Organisation: Definition der Fraktionen als Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses sowie als mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, die ihre Mitglieder bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit unterstützen; Befugnis der Fraktionen zur eigenständigen Öffentlichkeitsarbeit ohne thematische und zeitliche Beschränkung, die Öffentlichkeitsarbeit unterliegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität; Recht der Fraktionen, mit Fraktionen anderer Parlamente regional, überregional und international zusammenzuarbeiten; Fraktionen unterliegen in ihrer Personalbewirtschaftung nicht dem Recht des öffentlichen Dienstes; Änderungen in Abschnitt 2 - Änderung der Überschrift in "Leistungen an Fraktionen": Erhalt von Geld-, Dienst- und Sachleistungen, Ersetzen des dem Zuwendungsrecht entliehenen Begriffs "Zuschuss" durch den Begriff "Leistung"; Möglichkeit der Fraktionen, auch über die Wahlperiode hinaus Rücklagen zu bilden; Eröffnung der Möglichkeit für die Fraktionen, neben der kameralistischen Einnahmen- und Ausgabenrechnung ihrer Rechnung die Regeln der kaufmännischen Buchführung zu Grunde zu legen; Verpflichtung für den aufzustellenden Nachweis über die aus Geldleistungen beschafften Gegenstände, diese Gegenstände zu kennzeichnen und soweit sie den Wert von 410,00 Euro übersteigen, sie mit ihrem nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Zeitwert in dem Vermögensnachweis aufzuführen; Konkretisierung, dass die von Wirtschaftsprüfern geprüften Rechnungen fristgerecht bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtags vorzulegen sind; Berechtigung des Landesrechnungshofs, diese, dem Präsidenten/der Präsidentin vorliegenden Rechnungen der Fraktionen zu prüfen, wobei die politische Erforderlichkeit und die politische Zweckmäßigkeit von Maßnahmen der Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nicht Gegenstand der Prüfung sind; nach Anhörung der betroffenen Fraktionen fasst der Landesrechnungshof die Prüfungsergebnisse in einem schriftlichen Bericht an den Präsidenten/die Präsidentin zusammen, nach der Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten entscheidet der Präsident/die Präsidentin abschließend und veröffentlicht einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache; Änderungen in Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen: Verweis auf die im Abgeordnetengesetz erfolgende Regelung der Leistungen an fraktionslose Abgeordnete; Artikel 2: Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages Nordrhein-Westfalen (Abgeordnetengesetz - AbgG NRW) vom 24. April 1979; Einfügung § 38a mit Regelung der Leistungen an Zusammenschlüsse von fraktionslosen Abgeordneten und an fraktionslose Abgeordnete; Artikel 3: In-Kraft-Treten
Systematik: Parlament
Schlagworte: Fraktionsgesetz * Fraktion * Landtagsabgeordneter/Landtagsabgeordnete * Landtag Nordrhein-Westfalen * Personalbewirtschaftung * Öffentlichkeitsarbeit * Geldleistung * Sachleistung * Buchführung * Rechnungsprüfung * Landtagspräsident/Landtagspräsidentin * Bericht * Landesrechnungshof * Abgeordnetengesetz