Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW)
GesEntw LRg Drs 10/4436 31.05.1989
Änderung des derzeitigen Widerspruchsrechts ("qualifiziertes" Widerspruchsrecht) in der Weise, daß der Bürger ohne Angaben von Gründen die Weitergabe seiner im Melderegister gespeicherten Daten durch die Meldebehörde an die in §35 Abs.1 und 2 Meldegesetz NW genannten Empfänger (z.B. politische Parteien) untersagen kann Artikel 1 Änderung §35 Melderegisterauskunft in besonderen Fällen (In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: "Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und hierzu erforderlichenfalls die Datenträger zu vernichten; er hat mit dem Auskunftsersuchen eine entsprechende schriftliche Verpflichtungserklärung abzugeben." Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Begehrt jemand eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf sie nur die in §34 Abs.1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen." Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Adreßbuchverlagen darf Auskunft über 1. Vor- und Familiennamen 2. akademische Grade und 3. Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. §34 Abs.5 gilt entsprechend." Folgender Absatz 5 wird angefügt: "(5) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 4 zu widersprechen. Im Falle der Absätze 1 und 2 kann der Betroffene den Widerspruch auf die Weitergabe seiner Daten an bestimmte Parteien oder sonst genannte Gruppierungen beschränken. Auf das Widerspruchsrecht ist bei der Anmeldung sowie mindestens einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde hinzuweisen, wobei angemessene Fristen für die Ausübung des Widerspruchsrechts festgesetzt werden können.") Artikel II "Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."
Schlagworte: Meldegesetz NW * Informationelle Selbstbestimmung * Partei * Auskunfterteilung * Widerspruch gegen Verwaltungsakte * Datenschutz
1. Lesung zu GesEntw LRg Drs 10/4436 PlPr 10/112 08.06.1989 S.10166A-10169C
Beschluss: 10169C - Der GesEntw Drs 10/4436 wurde einstimmig an AIV überwiesen
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 10/4436 APr 10/1275 17.08.1989 53.AIV S.7
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 10/4436 APr 10/1316 05.10.1989 55.AIV S.2-10
Ausschußberatung zu GesEntw LRg Drs 10/4436 APr 10/1338 26.10.1989 56.AIV S.7-8
Beschlußempfehlung und Bericht AIV Drucksache 10/4810 31.10.1989 S. 1
2. Lesung zu GesEntw LRg Drs 10/4436 PlPr 10/123 16.11.1989 S.11232C-11234D
Beschluss: 11234D - Ziffer 1 der BeschlEmpf Drs 10/4810 wurde einstimmig angenommen und somit der GesEntw Drs 10/4436 mit einer Änderung in 2.Lsg verabschiedet
Gesetz vom 28.11.1989 - GV.NW 1989 Nr.61 S.640
Gesetz verkündet
Weitere Dokumente zum Beratungsverlauf:
Vorlage 10/2474 Nordrhein-Westfalen/Innenminister 24.10.1989
Zuschrift 10/2709 Herne/Oberbürgermeister 27.04.1989
Zuschrift 10/2827 Bergheim <Erft> 21.06.1989
Zuschrift 10/2915 Städtetag Nordrhein-Westfalen 07.08.1989