Neuregelung, nach der die allgemeinmedizinische Weiterbildung mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG entsprechen muss, als Konsequenz aus dem EU-Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 gegen die Bundesrepublik Deutschland, bundeseinheitliche Facharztbezeichnung: "Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin", Führen dieser Bezeichnung durch EU-Ausländer, Einfügung § 44 a in das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000; weitere Änderungen des Gesetzes betreffen unter anderem: den ausreichenden Versicherungsschutz der Kammerangehörigen, die Verantwortlichkeit der Kammern für den Kompetenzerhalt ihrer Mitglieder, die Voraussetzungen für die Einführung eines elektronischen Heilberufsausweises, die Verpflichtung der Kammern zur Beachtung von Gemeinwohlinteressen, konkretisierende Regelungen hinsichtlich der Ethikkommissionen einschließlich einer Genehmigungspflicht für die betreffenden Kammersatzungen, die Überprüfung der Einhaltung von Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten Einrichtungen als neue Pflichtaufgabe der Ärztekammern zur Erfüllung nach Weisung, die Zulassung der Berufsausübung auch in der Form einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. in einer Ärztegesellschaft), die Liberalisierung der Werbebeschränkung sowie weitere Änderungswünsche der Arbeitsgemeinschaft der Heilberufskammern
Systematik: Medizinische Berufe
Schlagworte: Heilberuf * Allgemeinmedizin * Richtlinie der EU * Facharzt/Fachärztin * Ärztekammer * Ethikkommission * Qualitätssicherung