Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Gesetzentwurf LRg Drucksache 12/4380 27.10.1999 5 S.
Um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Artikeln 20 Abs.2 und 28 Abs.1 Satz 1 zu genügen, werden die Mitentscheidungsbefugnisse des Beirats der Tierseuchenkasse bei Regelungen zu Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen auf ein Anhörungsrecht zurückgeführt; in § 14 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz wird deshalb Satz 3 ("Regelungen darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen gewährt werden, bedürfen seines Einvernehmens.") gestrichen; dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Systematik: Veterinärwesen/Tierseuchen
Schlagworte: Tierseuchengesetz * Sondervermögen * Beirat * Tierseuchenkasse
1. Lesung Plenarprotokoll 12/129 04.11.1999 S.10566D-10568A
Beschluss: Seite 10568A - Überweisung Drs 12/4380 an AELFN, einstimmig
Ausschußberatung Ausschußprotokoll 12/1439 25.11.1999 52.AELFN S.14
Beschlußempfehlung und Bericht AELFN Drucksache 12/4462 25.11.1999 3 S.
2. Lesung Plenarprotokoll 12/131 10.12.1999 S.10692C-D
Beschluss: Seite 10692C - Annahme Drs 12/4380 entsprechend der BeschlEmpf Drs 12/4462 mit den Stimmen von SPD und GRÜNE bei Nichtbeteiligung der CDU
Gesetz vom 14.12.1999 - GV.NW 1999 Nr. 50 S.660
Gesetz verkündet