Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", Architektin", "Stadtplaner" und Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammerngesetz (BauKaG NW)
Gesetzentwurf SPD, CDU, GRÜNE
Matthiesen; Fischer u.a. SPD , Dr. Linssen; Hardt u.a. CDU , Appel; Nacken u.a. GRÜNE Drucksache 12/2946 24.03.1998 6 S.
Änderung § 31 Abs. 2 BauKaG dahingehend, daß die Vertreterversammlung aus 101 Vertretern und Vertreterinnen besteht, die Wahlgruppe der Pflichtmitglieder mindestens 50 Sitze und die Wahlgruppe der nicht im Bauwesen tätigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung erhalten. Die bisher in § 31 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 5 enthaltenen Regelungen über den Erlaß der Wahlordnung werden zu § 31 Abs. 3; § 33 Abs. 1 Satz 4 entfällt
Systematik: Bauwesen/Städtebau * Berufsorganisationen/-verbände/-kammern
Schlagworte: Gesetz über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", "Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-BAU - Baukammerngesetz * Baukammerngesetz NW
1. Lesung Plenarprotokoll 12/84 06.05.1998 S.7014C-7017B
Beschluss: Seite 7017B - Überweisung Drs 12/2946 an den AstW, einstimmig
Ausschußberatung Ausschußprotokoll 12/871 13.05.1998 24.AStW S.I
Beschlußempfehlung AStW Drucksache 12/3062 14.05.1998 1 S.
2. Lesung Plenarprotokoll 12/88 28.05.1998 S.7272C-D
Beschluss: Seite 7272D - Annahme Drs 12/2946 entsprechend der BeschlEmpf Drs 12/3062 mit der Ergänzung des Datums für das Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", einstimmig
Gesetz vom 28.05.1998 - GV.NW 1998 Nr. 25 S.391
Berichtigung vom 29.01.1999 - GV.NW 1999 Nr. 4 S.32
Gesetz verkündet