Zuleitung gemäß Parlamentsinformationsvereinbarung;
Änderung des Landeskrebsregistergesetzes (LKRG NRW) vom 2.2.2016 (GV.NRW. S. 94) zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des integrierten Registers und zur Verbesserung der Erforschung und Bekämpfung von Krebserkrankungen und der Qualität der medizinischen Versorgung: u.a. Nutzung der im Register gespeicherten Daten auch für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung, Regelung zur Amtszeit der beiden Gremien (Beirat, wissenschaftlicher Fachausschuss), Änderung der Regelung zur Erfüllung der Meldepflicht mit dem Ziel einer vollständigen Erfassung der Patientenhistorie im Register, Nutzung personenbezogener Daten für Forschungsvorhaben und für die Gesundheitsberichterstattung (Klartextdaten), Datenaustausch mit anderen Krebsregistern, elektronische Verfahren bei der Auskunftserteilung, Anpassung an die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durch Änderung der Vorschrift zur personenbezogenen Auskunft sowie durch Schaffung eines neuen § 20 LKRG NRW zur Regelung des Rechts auf Berichtigung von unrichtigen Daten, Erweiterung der Verordnungsermächtigung;
Änderung der Inhaltsübersicht sowie der §§ 1, 6, 8, 15, 18f., Einfügung eines neuen § 20, Umnummerierung der nachfolgenden §§ und weitere Änderung der §§ 23f. (neu) und 27 (neu)
Systematik: Gesundheitsschutz
Schlagworte: Landeskrebsregistergesetz * Krebsregister * Gesundheitsvorsorge * Tumorerkrankung * Krebsforschung * Früherkennung von Krankheiten * Meldepflicht * Medizinische Statistik * Gesundheitswesen * Datenschutz * Informationelle Selbstbestimmung * Personenbezogene Daten * Gesetzentwurf