Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung;
Umsetzung von Artikel 2, 13. Schulrechtsänderungsgesetz (G9) (Drs 17/2115) auf Grundlage des Gutachtens "Entwicklung und Erprobung einer Methode zur Abschätzung der kommunalen Kosten der Einführung eines neunjährigen Bildungsgangs an öffentlichen Gymnasien in Nordrhein-Westfalen im Rahmen des 13. Schulrechtsänderungsgesetzes" des Wuppertaler Instituts für bildungsökonomische Forschung vom 07.05.2018 (vgl. Vorl 17/777)
Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kommunen resultierende aus der Kostentragungspflicht der kommunalen Schulträger gemäß § 92 Abs. 3 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen; Ausgleich einmaliger investiver Kosten für die Schaffung und Ausstattung von Schulraum in Höhe von 518 Millionen Euro sowie von wiederkehrenden Kosten als Folge der Einführung einer zusätzlichen Jahrgangsstufe in Höhe von jeweils 4,048 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2026, danach 21,557 Millionen Euro/Jahr (pauschale Kostenansätze für Verwaltungspersonal, Schülerfahrkosten, Lernmittel, Sachkostengrundpauschale sowie Bewirtschaftungskosten); Festlegung des Verteilerschlüssels sowie Regelung der Fälligkeit und der Evaluation der Ausgleichsleistungen
Systematik: Allgemeinbildende Schulen
Schlagworte: Gymnasium * Schulzeit * Schulfinanzierung * Schulgebäude * Evaluation * Konnexitätsprinzip * Schulausstattung * Baukosten * Landesmittel * Personalkosten * Sekretärin * Hausmeister * Schülerfahrkosten * Lehr- und Lernmittel