Zuleitung nach Maßgabe der Parlamentsinformationsvereinbarung;
Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes, einschließlich des Gesetzestitels, mit folgenden Schwerpunkten: Betonung des Schutzanspruchs der Allgemeinheit unter Beachtung der Grundrechte der untergebrachten Person, Vermeidung einer unverhältnismäßig langen Unterbringungsdauer (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus), Überarbeitung der Regelungen zur Rücknahme von Freiheitsbeschränkungen ("Lockerungen"), verstärkte Ausrichtung auf die Wiedereingliederung (realistische Entlassungsperspektive, Resozialisierungsziel), forensische Ambulanzen, Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der untergebrachten Person, insbes. in Behandlungsangelegenheiten, Umsetzung des sogenannten "Abstandsgebots" im Hinblick auf den Strafvollzug, Schaffung fehlender und Konkretisierung bestehender Ermächtigungen für notwendige Grundrechtseingriffe (Eingriffstatbestände), gesetzliche Verankerung des Regionalisierungsprinzips bei der Aufstellung des Vollstreckungsplans, Anpassung der datenschutzrechtlichen Regelungen
Systematik: Justizvollzug
Schlagworte: Maßregelvollzug * Unterbringung * Maßregelvollzugsgesetz * Psychiatrisches Krankenhaus * Entziehungsanstalt * Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW