Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Gesetzentwurf SPD, FDP
Ott, Jochen; Blumenthal, Ina u.a. SPD , Höne, Henning; Hafke, Marcel u.a. FDP Drucksache 18/9155 07.05.2024 7 S.
Änderung von Artikel 23 Absatz 2 ("Zur Änderung dieser Kirchenverträge und zum Abschluss neuer Verträge ist außer der Zustimmung der Vertragspartner ein Landesgesetz erforderlich") der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1950 (GV. NW. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2020 (GV. NRW. S. 202);
Untersagung vom einseitigen gesetzgeberischen Abweichen von kirchenvertraglichen Bedingungen;
Spannungsverhältnis zum Demokratieprinzip aufgrund von Blockade der Neubewertung von in den Kirchenverträgen geregelten Gegenständen durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber;
Entfall der besonderen landesverfassungsrechtlichen Sicherung der Bestimmungen von Kirchenverträgen in Artikel 23 Absatz 2;
Ausreichung der vertraglichen Sicherung;
Grundsatz im Vertragskirchenrecht, dass ein neueres Gesetz das ältere aufhebt (lex posterior derogat legi priori);
Systematik: Religionsgemeinschaften * Staatsaufbau
Schlagworte: Landesverfassung * Landesgesetz * Kirchenrecht * Evangelische Kirche * Katholische Kirche
1. Lesung Plenarbeschlussprotokoll 18/63 15.05.2024
Beschluss: Der Gesetzentwurf - Drucksache 18/9155 - wurde nach der 1. Lesung mit den Stimmen aller Fraktionen an den Hauptausschuss überwiesen.
Gesetz noch in Beratung