Die Petition wurde von über eintausend Bürgerinnen und Bürgern der Stadt unterschrieben. Der Petitionsausschuss hat die der Petition zugrunde liegende Sach- und Rechtslage geprüft.
Gaststätten unterliegen den Vorschriften des Gaststättengesetzes (GastG) und denen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes BImSchG), das in Bezug auf die Anforderungen an den anlagebezogenen Lärmschutz durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) konkretisiert wird. Aus diesen Vorgaben ergeben sich Betreiberpflichten, wie z. B. die Einhaltung bestimmter Lärmrichtwerte. Die TA Lärm unterscheidet in ihrem Anwendungsbereich bei den Immissionsrichtwerten zwischen verschiedenen Gebietskategorien, nicht jedoch zwischen verschiedenen Anlagenarten.
Bei der TA Lärm handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift in der Zuständigkeit des Bundes. Die Landesregierung (Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie - MWIKE; Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr - MUNV) hat erklärt, dass sie keine Möglichkeit hat, diese selbst zu ändern und eine generelle Privilegierung von Kneipen und Gaststätten in Bezug auf den Lärmschutz sowie den Bestandsschutz aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber anderen Anlagen oder Betrieben als nicht sachgerecht ansehe.
Die Außengastronomie unterliegt dagegen nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm, wobei die Regelung als Erkenntnisquelle herangezogen werden kann. Daneben sind das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) und der Freizeitlärmerlass NRW zu beachten. Hinsichtlich der Anforderungen zum Lärmschutz besteht eine Privilegierung von Gaststätten bereits dahingehend, dass das LImschG eine Ausnahme vom allgemeinen Schutz der Nachtruhe für den Betrieb von Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr vorsieht. Zudem können die Gemeinden einzelfallbezogen weitergehende Ausnahmen nach dem Freizeitlärmerlass zulassen.
Im konkreten Fall der Petition hinsichtlich einer spezifischen Kneipe in D. sind Gerichtsverfahren anhängig, deren Ausgang abzuwarten ist. Aufgrund der mit Artikel 97 des Grundgesetztes gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit ist es dem Petitionsausschuss nicht möglich, gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, zu ändern oder aufzuheben.
Der Petitionsausschuss sieht insgesamt keine Möglichkeit, darüber hinaus tätig zu werden und daher keinen Anlass, dem MWIKE und dem MUNV Maßnahmen im Sinne der Petition zu empfehlen.
Der Petitionsausschuss beschließt, die Eingabe als Massenpetition gemäß § 97 Absatz 7 der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen zu behandeln und seinen Beschluss auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen.