Der Petitionsausschuss hat sich zum Anliegen der Petenten von der Landesregierung, (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales - MAGS) berichten lassen.
Das MAGS erklärt, die Entscheidung der Sachwalter der in Insolvenz befindlichen Krankenhäuser, diese nicht weiter zu betreiben, sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als noch keine finale Entscheidung über die Vergabe von Versorgungsaufträgen getroffen worden sei.
Eine rechtliche Handhabe, zum Weiterbetrieb der Krankenhäuser zu verpflichten, habe die Landesregierung nicht. Dennoch habe sich das MAGS für einen Weiterbetrieb des Krankenhauses in Hilden eingesetzt, da die Schließung von insgesamt drei Krankenhäusern in der Region in einem so kurzen Zeitraum erhebliche Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zur Folge gehabt hätte.
Ein weiterer Investor habe daraufhin Verhandlungen für den Kauf des Hildener Krankenhauses geführt. Im Ergebnis werde eine Klinik in Langenfeld mit einem Krankenhaus in Hilden zusammengeführt. Diese Zusammenführung sei ein wichtiger Bestandteil für eine gute Versorgungsstruktur im Kreis Mettmann. Eine Vielzahl von Leistungen sollen nun im neuen Krankenhaus Langenfeld/Hilden erbracht werden.
Für das Haaner Krankenhaus würden unter Beachtung der Vorgaben des Insolvenzrechts anderweitige Nutzungsmöglichkeiten im ambulanten Bereich geprüft, so dass zwar zukünftig keine stationäre Versorgung in Haan mehr erfolge, jedoch möglicherweise andere Angebote aus dem Bereich des Gesundheitssektors angesiedelt werden können.
Vordringlichstes Ziel sei nun, die Krankenhausversorgung in der Region sicherzustellen und die Personalressourcen in den verbleibenden Standorten einzusetzen.
Der Petitionsausschuss sieht aufgrund seiner Stellung im Parlament keine weitere Möglichkeit, im Sinne der Eingabe tätig zu werden.
Er überweist die Petition gemäß § 99 der Geschäftsordnung des Landtags als Material an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Der Petitionsausschuss hat beschlossen, die Beschlussempfehlung zu dieser Sammelpetition gemäß § 97 Abs. 7 der Geschäftsordnung des Landtags auf der Internetseite des Landtags zu veröffentlichen.