Zur weiteren Information verweist der Petitionsausschuss auf diese Stellungnahme.
Der Ausschuss weist zur Vermeidung von Missverständnissen ausdrücklich darauf hin, dass das Petitionsverfahren ein parlamentarisches Verfahren ist. Es findet außerhalb der förmlichen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren statt. Das bedeutet, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (z. B. Widerspruch, Einspruch, Klage) werden nicht durch das Einreichen einer Petition ersetzt.
Es ist Aufgabe des Errichtungsauschusses der Pflegekammer bzw. dessen Rechtsnachfolgerin zuständigkeitshalber zu ermitteln, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft vorliegen, die in Frage kommenden Personen ggf. über das weitere Verfahren zu informieren und eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen. Die erfolgt unter Bezug auf die Verfahrensgrundsätze gem. §§ 24 ff VwVfG NRW.
Gegen Entscheidungen des Errichtungsausschusses besteht die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben. Ein Widerspruch ist dann an die Vorsitzende des Errichtungsauschusses der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, Zeppenheimer Weg 16, 40489 Düsseldorf als die dafür zuständige Behörde zu richten.
Der Petitionsausschuss überweist die Eingabe an den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Der Petitionsausschuss beschließt zudem gemäß § 97 Abs. 7 S.2 der Geschäftsordnung des Landtags NRW die Eingaben als Massenpetition zu behandeln. Der Beschluss des Petitionsausschusses wird auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht.