Enquetekommissionen
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der nordrhein-westfälische Landtag laut Paragraf 61 seiner Geschäftsordnung eine Enquetekommission einsetzen. Dieser können sowohl Abgeordnete als auch andere Sachverständige angehören. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist der Landtag zur Einrichtung einer solchen Kommission verpflichtet. Der Antrag muss den Auftrag des Gremiums bezeichnen.
Die Mitglieder der Kommission benennen die Fraktionen einvernehmlich. Im Anschluss werden sie von der Landtagspräsidentin beziehungsweise dem Landtagspräsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke, mindestens jedoch jede Fraktion ein Mitglied. Die Mitgliederzahl der Kommission soll nach der Geschäftsordnung elf Personen nicht übersteigen. Jede Fraktion kann jedoch ein weiteres externes Mitglied benennen.
Die Enquetekommission muss ihren Abschlussbericht zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer konstituierenden Sitzung, jedenfalls so rechtzeitig vorlegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. Sofern ein Abschlussbericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht so rechtzeitig zur Debatte vorzulegen, dass der Landtag auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob die Enquetekommission ihre Arbeit fortsetzen oder einstellen soll.
Es können bis zu vier Enquetekommissionen in einer Legislaturperiode eingesetzt werden. Ausnahmen beschließt der Landtag.