LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALEN
|
E 18/389 |
|
01.08.2023 |
Rechtsausschuss
Dr. Werner Pfeil MdL
Einladung
19. Sitzung (öffentlich, Livestream)
des Rechtsausschusses
am Mittwoch, dem 9. August 2023,
13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Raum E1 D05
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Gemäß § 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
Löschung
von Daten als Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unter
Anhörung von Sachverständigen |
|||
|
|
||
|
gez. Dr. Werner Pfeil |
|
|
F. d. R.
Markus Müller
Ausschussassistenz
Anlagen:
Verteiler
Fragenkatalog
Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Löschung von Daten als Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unter Betrachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Vorlage 18/1027
am Mittwoch, dem 9. August 2023
13.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E1 D05, Livestream
Verteiler
Europäischer Datenschutzbeauftragter Wojciech Wiewiórowski Bruxelles / Brussel Belgium |
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Bettina Gayk
|
Professor Dr. Tobias Oliver Keber c/o Hochschule der Medien Stuttgart
|
Professorin Dr. Bettina Schöndorf- Haubold Professorin für Öffentliches Recht c/o Justus-Liebig-Universität Gießen Gießen
|
Professor Dr. Rolf Schwartmann TH Köln Köln
|
Professor Dr. Sebastian Golla Ruhr-Universität Bochum Bochum
|
Dr. iur. David Albrecht FS-PP Berlin Berlin
|
Dr. Tanja Niedernhuber Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der Digitalisierung München
|
***
Anhörung von Sachverständigen
des Rechtsausschusses
Löschung von Daten als Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unter
Betrachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
Vorlage 18/1027
am Mittwoch, dem 9. August 2023
13.30 bis (max.) 15.30 Uhr, Raum E1 D05, Livestream
Fragenkatalog
1. |
Wie bewerten die Sachverständigen unter Berücksichtigung der Hinweise der Landesdatenschutzbeauftragten im Bericht von 2022 auf den Seiten 52-55, dass Daten von Bürgerinnen und Bürgern nicht gelöscht werden, die eigentlich zu löschen wären?
|
2. |
Genügen die Erlasse des Justizministeriums vom 03.08.2022 und vom 18.01.2023, um die Löschung von nicht zu speichernden Daten sicherzustellen, so dass keine Grundrechtsverstöße eintreten?
|
3. |
In der Entscheidung des BVerfG vom 16.2.2023 wurde auf die Problematik hingewiesen. Darin heißt es:
„Denn es können sich softwaregestützt neue Möglichkeiten einer Vervollständigung des Bildes von einer Person ergeben, wenn Daten und algorithmisch errechnete Annahmen über Beziehungen und Zusammenhänge aus dem Umfeld der Betroffenen einbezogen werden. Der Grundsatz der Zweckbindung könnte dem Eingriffsgewicht dann für sich genommen nicht hinreichend Rechnung tragen. Insgesamt ist die Methode automatisierter Datenanalyse oder -auswertung umso eingriffsintensiver, je breitere und tiefere Erkenntnisse über Personen dadurch erlangt werden können, je höher die Fehler- und Diskriminierungsanfälligkeit ist und je schwerer die softwaregestützten Verknüpfungen nachvollzogen werden können.“
Wo liegen nach Ansicht der Sachverständigen die verfassungsrechtlichen Probleme in Bezug auf die Nichtlöschung von Daten, was die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem Bericht auf den Seiten 52 – 55 kritisiert?
|
4. |
In der Entscheidung des BVerfG heißt es weiter:
„Dem Wortlaut nach lassen sie (Anm.: die Regelungen in den beiden Polizeigesetzen) zudem sehr weitreichende Methoden der automatisierten Datenanalyse und -auswertung zu. Der Gesetzgeber hat nicht eingegrenzt, welche Methoden der Analyse und Auswertung erlaubt sind. Die angegriffenen Vorschriften ermöglichen auch ein „Data-Mining“ bis hin zur Verwendung selbstlernender Systeme (KI). Dabei sind insbesondere auch offene Suchvorgänge zulässig. Die Datenauswertung oder -analyse darf darauf zielen, allein statistische Auffälligkeiten in den Datenmengen zu entdecken, aus denen dann, möglicherweise auch mit Hilfe weiterer automatisierter Anwendungen, weitere Schlüsse gezogen werden. Die Vorschriften schließen auch bezüglich der erzielbaren Suchergebnisse nichts aus. Nach dem Wortlaut könnte das Suchergebnis in maschinellen Sachverhaltsbewertungen bestehen – bis hin zu Gefährlichkeitsaussagen über Personen im Sinne eines „predictive policing“. Es könnten also mittels Datenanalyse oder -auswertung neue persönlichkeitsrelevante Informationen erzeugt werden, auf die ansonsten kein Zugriff bestünde. Diese potenzielle Weite erzielbaren neuen Wissens wird auch nicht durch eingriffsmildernde Regelungen zu dessen Verwendung flankiert.“
Wo liegen nach Ansicht der Sachverständigen die verfassungsrechtlichen Probleme in Bezug auf die Nichtlöschung von Daten, was die Landesdatenschutzbeauftragte in ihrem Bericht auf den Seiten 52 – 55 kritisiert?
|
5. |
Wie ist am ehesten verfassungsrechtlich sicherzustellen, dass die Staatsanwaltschaften die Vorgaben der Landesdatenschutzbeauftragten beachten und erforderliche Daten gelöscht werden?
|
6. |
Benötigen wir ein spezielles Datenverarbeitungsgesetz in NRW, aus dem sich für den Bürger auch die Rechte auf Löschung ergeben, in dem eine gesetzliche Definition des Begriffs „Restverdacht“ verankert ist, in dem Löschfristen gesetzlich verankert sind?
|
7. |
Ist es aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geboten, dass der Beschuldigte nach Abschluss einen Strafverfahrens darüber in Kenntnis gesetzt wird, ob und in welchem Umfang seinen Daten polizeilich gespeichert bleiben oder gelöscht werden?
|
8. |
Ist es für einen effektiven Rechtsschutz geboten, dass die öffentliche Verwaltung im Land NRW eine Zentralstelle einrichtet, die dem Beschuldigten zur Auskunft über die gespeicherten Daten/Löschung von Daten nach Abschluss einen Strafverfahrens verpflichtet ist und der gegenüber ein Löschungsanspruch besteht und auch durchgesetzt werden kann?
|
9. |
Wie gehen andere Bundesländer mit der Frage der Sicherstellung der Löschung von Daten durch die Justiz um?
|
10. |
„Der Leitende Oberstaatsanwalt in Kleve wies darauf hin, dass die Staatsanwaltschaften gegenüber den Polizeibehörden keine Anordnungskompetenz hinsichtlich der dortigen polizeilichen Informationssysteme haben“ (Bericht des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2023 – Vorlage 18/1027 –, Seite 6, 2. Absatz). Wie bewerten Sie diese Einschätzung?
|
***