Online-Petition
Hinweis
Bevor Sie das Petitionsformular ausfüllen, lesen Sie bitte aufmerksam die folgenden Hinweise durch.
F.A.Q.
Nein, das Petitionsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Sollten Sie Fragen haben, ob Ihr Anliegen für ein Petitionsverfahren geeignet ist, können Sie gerne telefonischen Kontakt mit der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses aufnehmen.
Ja, Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Petitionsanliegen durch Nachträge per Post, Fax oder auf elektronischem Wege zu ergänzen als pdf oder Worddokumente. Bitte senden Sie uns keine CDs, USB-Sticks, JPGs oder Verweise auf Inhalte von Internetlinks, da diese aus IT-Sicherheitsgründen nicht angenommen werden.
Nein, umfangreiche Unterlagen sind nicht erforderlich, da der Petitionsausschuss ein Akteneinsichtsrecht bei Behörden hat. Sollten wichtige Angaben fehlen, meldet sich die Geschäftsstelle des Petitionsausschusses bei Ihnen.
Ja, sofern Sie sich über eine ärztliche Behandlung und/oder die Verordnung von Therapien und Medikamenten beschweren. (Einen entsprechenden Vordruck finden Sie hier: Vordruck ).
Ja, wenn die Prüfung nicht deren Interessen entgegenläuft. Für Auskünfte über das Ergebnis der Prüfungen ist jedoch eine Vollmacht der vertretenen Person notwendig.
Die Dauer des Petitionsverfahrens hängt maßgeblich vom Umfang des aufzuklärenden Sachverhalts ab. Der Petitionsausschuss fordert in der Regel eine Stellungnahme der Landesregierung an. In vielen Angelegenheiten muss diese wiederum die beteiligten Stellen einbinden. Erst wenn der komplette Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, ist die Petition entscheidungsreif. Es kann gegebenenfalls mehrere Monate dauern, bis Ihr Anliegen vom Petitionsausschuss beraten, das Beratungsergebnis in einem Beschluss zusammengefasst und Ihnen übersandt wird.
Privatrechtlich organisierte Petitionsplattformen bieten die Möglichkeit, sich durch elektronische Mitzeichnungen einem Anliegen anzuschließen.
Davon zu unterscheiden ist das parlamentarische Petitionsverfahren. Hier werden keine elektronischen Mitzeichnungen benötigt. Jede einzelne Eingabe wird geprüft. Wenn Sie also eine überprüfung Ihres Anliegens durch das Parlament wünschen, müssen Sie Ihre Petition unmittelbar an den Landtag NRW richten. Eine Petition oder eine Mitzeichnung auf einer privaten Petitionsplattform kann dies nicht garantieren.
Nein, um eine Petition beim Landtag NRW einzureichen, ist keine Mindestanzahl an Unterstützerinnen und Unterstützern notwendig. Im Unterschied zu vielen privaten Petitionsplattformen oder öffentlichen Petitionen beim Petitionsausschuss des Bundestages, wird jede einzelne Eingabe geprüft. Der Landtag NRW bietet das Instrument der öffentlichen Petition nicht an.
Nein, eine Petition hat keine aufschiebende Wirkung und kann die gegen behördliche Entscheidungen zulässigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage nicht ersetzen. Die dafür geltenden Fristen müssen unabhängig vom Petitionsverfahren unbedingt beachtet werden. Im Petitionsverfahren hingegen gibt es keine Fristen zu wahren.
Nein, Petitionen, die abgeschlossene Gerichtsverfahren betreffen, sind grundsätzlich nicht zulässig. Artikel 97 Grundgesetz garantiert die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Gerichtsurteile und -beschlüsse können nur auf dem Wege der dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren prüfen lassen.