Rolle von Volksbegehren

Mindestens acht Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung - das sind zur Zeit etwa eine Million Bürgerinnen und Bürger - können durch ein Volksbegehren erreichen, dass Gesetze erlassen, geändert oder aufgehoben werden.

Das Volksbegehren kommt der Gesetzesinitiative von Landtag und Landesregierung gleich. Gegenstand eines Volksbegehrens können alle förmlichen Gesetze sein, für die der Landesgesetzgeber, also das Parlament, zuständig ist.

Unzulässig sind Volksbegehren, die ein verfassungswidriges oder ein einwandfrei unsinniges Gesetz zum Ziel haben.

Ein Volksbegehren beginnt mit der Zulassung, Listen auszulegen, es folgt das Eintragungsverfahren. Sind genug Eintragungen zusammengekommen und ist das Volksbegehren rechtswirksam, muß die Landesregierung es unverzüglich an den Landtag weiterleiten. Stimmt der Landtag dem Volksbegehren nicht zu, kommt es zum Volksentscheid. Dabei kann die Abstimmung nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen.

Die Fraktionen im Landtag NRW