Der Landtag sorgt durch die Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Landesbedarfs (Artikel 81, Absatz 1 der Landesverfassung NRW). Das Gesetzgebungsverfahren findet in der Regel im Herbst für den Haushalt des Folgejahres statt. Verabschiedet wird der Haushalt dann im Dezember, also vor Beginn des betreffenden Haushaltsjahres (Artikel 81, Absatz 3 der Landesverfassung NRW).