Die Gesetzgebung gehört zu den zentralen Aufgaben eines Parlaments. Mit Gesetzen will das Parlament Regeln für das Zusammenleben in der modernen und sich ständig verändernden Gesellschaft festlegen. Der Verabschiedung eines Gesetzes geht oft ein sehr zeitaufwendiger Diskussionsprozess voraus.
Alle Gesetzentwürfe werden gründlich beraten: nicht nur im Landtag, in den Fachausschüssen und im Plenum, in den Fraktionen und in deren Arbeitskreisen. Auch außerhalb des Landtags beschäftigen sich Parteien, Verbände, Organisationen und Vereine mit Gesetzesvorhaben. Die Medien berichten darüber. Es ist eine vielfältige und vielstufige gesellschaftliche Kommunikation.
Das Parlament ist der Ort, an dem die Meinungen zusammengefügt werden und an dem letztendlich entschieden wird.
Kompetenz
Die Landtage haben als Volksvertretungen der Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht der Bund die Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Das Grundgesetz regelt die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern.
Die alleinige, die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz eines Landes liegt zum Beispiel bei kulturellen Angelegenheiten, also im Schul- und Bildungswesen, beim Polizei- sowie beim Gemeinderecht.
Das Recht, dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beratung vorzulegen, besitzen die Landesregierung, die Landtagsfraktionen oder eine Gruppe von mindestens sieben Abgeordneten.
Daneben haben in Nordrhein-Westfalen auch die Bürgerinnen und Bürger das Recht, mit Volksbegehren und Volksentscheid an Stelle des Landtags Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.
Verfahren
Am Anfang eines Gesetzgebungsverfahrens steht ein schriftlich ausgearbeiteter Gesetzentwurf. Der Entwurf wird in den Ausschüssen des Landtags intensiv beraten und vom Plenum nach mehreren Lesungen schließlich beschlossen.
1. Lesung
In der ersten Lesung wird eine grundsätzliche Debatte über das Gesetzesvorhaben geführt. Sie endet mit der Überweisung des Entwurfs an den zuständigen Fachausschuss zur federführenden Bearbeitung. So wird zum Beispiel ein Schulgesetz an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung überwiesen. Gegebenenfalls werden weitere Ausschüsse mitberatend tätig.
Ausschuss
Im Fachausschuss beginnt nun für die Experten aus den Fraktionen die Detailarbeit. Satz für Satz wird der Text geprüft und werden Änderungsvorschläge diskutiert. Der Ausschuss kann Sachverständige oder Vertreter betroffener Interessen in öffentlicher Sitzung anhören, um so externen Sachverstand für die anstehende parlamentarische Entscheidung heranzuziehen.
Soweit der Gesetzentwurf kommunale Interessen berührt, müssen die kommunalen Spitzenverbände angehört werden. Der Bericht des Ausschusses schließt mit einer Empfehlung an das Plenum, den Gesetzentwurf unverändert beziehungsweise in der vom Ausschuss geänderten Fassung anzunehmen oder aber ihn abzulehnen.
2. Lesung
Der Gesetzentwurf steht nun zum zweiten Mal auf der Tagesordnung einer Plenarsitzung. In dieser zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf auf der Grundlage des Ausschussberichts erneut beraten. Auch jetzt können noch Änderungsvorschläge gemacht werden. In der zweiten Lesung wird nach der Abstimmung über eventuelle Änderungsanträge die Schlussabstimmung über das ganze Gesetz durchgeführt.
3. Lesung
Eine dritte Lesung ist vorgeschrieben für Änderungen der Verfassung und für das Haushaltsgesetz. Aber auch für die anderen Gesetzesvorhaben können eine Fraktion oder ein Viertel aller Abgeordneten eine dritte Lesung und gegebenenfalls weitere Ausschussberatungen beantragen.
Verkündung
Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident stellt das vom Parlament verabschiedete Gesetz dem Ministerpräsidenten zu, der es unterzeichnet und ausfertigt. Anschließend wird es im sogenannten Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Erst nach seiner Verkündung kann das Gesetz zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft treten.