Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt eine moderate Anhebung der besonderen Altersgrenze für den feuerwehrtechnischen Dienst.
Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes soll die Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand um 1 Jahr vom 60. auf das 61. Lebensjahr angehoben werden.
Die Anhebung soll in mehreren Schritten gestaffelt erfolgen.
Die Neuregelung soll für den gesamten feuerwehrtechnischen Dienst des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten.
Von der ursprünglich mit dem Gesetzentwurf verfolgten Differenzierung der Altersgrenze nach Laufbahngruppen soll infolge der Ausschussberatungen abgesehen werden.