LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
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E 16/1219
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05.05.2015
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Kommission zur
Reform der
Nordrhein-Westfälischen Verfassung
(Verfassungskommission)
Prof. Dr. Rainer Bovermann
MdL
Einladung
12. Sitzung (öffentlich /
Livestream)
der Verfassungskommission
am Montag, dem 11. Mai 2015,
nachmittags, 14.00 Uhr, Raum E 3 D 01
Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1
40221 Düsseldorf
Gemäß
§ 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich die Kommission ein und
setze folgende Tagesordnung fest:
Tagesordnung
Themenkomplex IV – hier: Verfassungsgerichtshof
(Rechtsschutz vor dem VerfGH)
Stellungnahmen
werden erwartet
- öffentliche Anhörung von Sachverständigen -
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gez. Prof. Dr. Rainer Bovermann
- Vorsitzender -
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F. d. R.
Birgit Hielscher
Kommissionsassistentin
Anlagen: Übersicht der Sachverständigen und Fragestellungen
Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 11. Mai 2015, 14.00 Uhr
Themenkomplex IV – Verfassungsgerichtshof
RA Meinhard Starostik
Richter am Verfassungsgerichtshof
des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
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Prof. Dr. Franz Mayer
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht,
Rechtsvergleichung und Rechtspolitik an der Universität Bielefeld
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Prof. Dr. Michael Sachs
Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht
Universität zu Köln
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Prof. Dr. Rosemarie Will
Lehrstuhl für öffentliches Recht,
Staatslehre und Rechtstheorie
Humboldt-Universität zu Berlin
- Juristische Fakultät -
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Öffentliche Anhörung
der Verfassungskommission des Landtags Nordrhein-Westfalen
am 11. Mai 2015, 14.00 Uhr
Themenkomplex IV – Verfassungsgerichtshof
weitere Fragen an die Sachverständigen
I. Allgemeines
- Sehen Sie - auch im Vergleich der Regelungen in
den Verfassungen der Länder - einen Änderungsbedarf der
nordrhein-westfälischen Regelungen im 5. Abschnitt der
Landesverfassung?
II. Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs
- Halten Sie Wahl und
Zusammensetzung des Verfassungsgerichtshofs in NRW vor dem Hintergrund der
gewandelten rechtlichen Legitimationsanforderungen - auch in den anderen
Bundesländern - noch für zureichend?
- Sollte die Zusammensetzung des
Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, die sich aus Art.112 der
Verfassung des Landes Brandenburg ergibt und in den §§ 2 und 4 des
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg konkretisiert wird, für den
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen als nachahmenswert
bzw. teilweise nachahmenswert angesehen werden?[1]
- Der Verfassungsgerichtshof des Landes
Nordrhein-Westfalen setzt sich gegenwärtig zusammen aus dem Präsidenten
des Oberverwaltungsgerichts, den beiden lebensältesten Präsidenten der
Oberlandesgerichte des Landes, vier vom Landtag auf die Dauer von sechs
Jahren gewählten Mitgliedern, von denen die Hälfte die Befähigung zum
Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen
Verwaltungsdienstes haben muss, und ihren Vertretern. Für den Fall, dass
es zur Einführung der Individualverfassungsbeschwerde in
Nordrhein-Westfalen kommen sollte: Erachten Sie insoweit personelle Ergänzungen
oder eine Besetzung allein mit „hauptamtlichen“ Verfassungsrichtern für
geboten?
III. Zuständigkeiten und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs
- Gibt es neben der Implementierung einer
Individualverfassungsbeschwerde für Nordrhein-Westfalen mögliche
zusätzliche Erweiterungen der Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs?
- Sollte es den Richtern am Verfassungsgerichtshof
Nordrhein-Westfalen ermöglicht werden, ein sog. dissenting vote nach
Vorbild des Supreme Court of the United States bzw. eines Sondervotums
nach dem Vorbild des Bundesverfassungsgerichts nach § 30 Absatz 2 BVerfGG
oder z.B. der Landesverfassungsgerichte in Hessen und Niedersachsen nach §
16 Absatz 3 Satz 2 StGHG Hessen bzw. § 12 Absatz 1 NStGHG i.V.m. BVerfGG
abzufassen?
IV.
Quorum für eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof
- Welche Gründe sprechen für
das im Vergleich zu anderen Bundesländern hohe Mindestquorum von einem
Drittel, welches den Landtagsmitgliedern in NRW die Beschreitung des Weges
der abstrakten Normkontrolle erst eröffnet?
- Sollte das Quorum für eine abstrakte
Normenkontrolle abgesenkt werden? Mit einem Quorum von einem Drittel der
gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags unterliegt das Verfahren der
abstrakten Normenkontrolle in Nordrhein-Westfalen einer vergleichsweise
hohen Eingangshürde. Bitte erläutern Sie, ob Sie eine angemessene
Absenkung dieses Quorums auch mit Blick den Status der parlamentarischen
Minderheit für geboten erachten, oder ob ggf. alternative Wege der
Antragsberechtigung - etwa durch eine oder zwei Fraktionen des Landtags
gemeinsam - erwogen werden sollten.
V. Rechtsschutz der Kommunen vor dem Verfassungsgerichtshof
- Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist in
Nordrhein-Westfalen bisher nur einfachgesetzlich im Gesetz über den
Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Ginge eine ausdrückliche Erwähnung der
Kommunalverfassungsbeschwerde in der Landesverfassung (Art. 75) Ihres
Erachtens in ihren Rechtswirkungen über eine bloß deklaratorische Funktion
hinaus? Wäre eine verfassungsrechtliche
Normierung der Kommunalverfassungsbeschwerde geeignet, den Rechtsschutz
der Kommunen in NRW zu verbessern?
- Die meisten Bundesländer sehen die Möglichkeit
einer Kommunalverfassungsbeschwerde als kommunalrechtliche Normenkontrolle
zum Verfassungsgericht des Landes vor. In Bayern steht den Gemeinden dafür
die Popularklage zur Verfügung. Wie bewerten Sie diese Möglichkeit in
Bayern auch im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis der Kommunen?
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