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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

E  16/1163

 

26.03.2015

 

 

Innenausschuss

Daniel Sieveke MdL

 

Einladung

 

59. Sitzung (öffentlich und per LIVE STREAM)                                                                           

des Innenausschusses

am Dienstag, dem 14. April 2015,
nachmittags, 14.00 Uhr, Raum E 3 A 02

 

Landtag Nordrhein-Westfalen
Platz des Landtags 1

40221 Düsseldorf

 

Die Einladung ergeht nachrichtlich an den Rechtsausschuss.

 

Gemäß § 53 Abs.1 der Geschäftsordnung des Landtags berufe ich den Ausschuss ein und setze folgende Tagesordnung fest:

 

 

Tagesordnung

 

Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen

(Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - AHaftVollzG NRW)

 

Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 16/7545

Stellungnahme 16/2686

Zuschriften 16/696 und 16/699

 

-    Öffentliche Anhörung

     (Sachverständige: Frau Prof. Dr. Christine Graebsch, FH Dortmund)

 

 

 

gez. Daniel Sieveke
- Vorsitzender -

 

 

F. d. R.

 

 

 

 

(Krause)

Ausschussassistent

 

Anlage

 

Fragenkatalog

 

 

Fragenkatalog zum Abschiebungshaftvollzugsgesetzentwurf

 

 

1.     Inwieweit ist die u.a. durch EU-Recht geforderte Unterscheidung von Abschiebungshaftvollzug zum Strafvollzug im vorliegenden Gesetzentwurf ausreichend geregelt?

 

2.     Ist die Regelung der wesentlichen Ausgestaltung des Abschiebungshaftvollzugs, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Haft, durch die vorgesehene untergesetzliche Festlegung angemessen?

 

3.     Erfüllt der Gesetzentwurf die Anforderungen an eine humane  und rechtskonforme Abschiebungshaft hinsichtlich der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen, besonderer Bedingungen der Dublin-Haft sowie grundsätzlicher unionsrechtlicher Vorgaben für die Ausgestaltung von Abschiebungshafteinrichtungen?

 

4.     Inwiefern kann der vorliegende Gesetzentwurf die Situation der Menschen in Abschiebungshaft im Vergleich zu der vorher geltenden nationalrechtlichen Regelung verbessern?

 

5.     Nach Art. 70 Satz 2 Landesverfassung NRW muss eine gesetzliche Ermächtigung  zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß  hinreichend bestimmt sein. Ist nach dieser Maßgabe § 3 des  Gesetzentwurfs verfassungsgemäß?